1. FÜR HAUSHALTE

Der Stromkostenzuschuss (auch bekannt als Strompreisbremse oder Stromkostenbremse) unterstützt seit Dezember 2022 österreichische Haushalte dabei, die Energiekosten zu senken. Für einen Grundverbrauch bis 2.900 kWh wird der Energiepreis
auf 10 Cent pro kWh gedeckelt.

Für wen gilt der Stromkostenzuschuss?

Jede natürliche Person hat Anspruch auf den Stromkostenzuschuss. Dazu müssen Sie einen aktiven Stromliefervertrag für einen Haushaltszählpunkt haben. Die Information zu den Haushaltszählpunkten ist in den sogenannten standardisierten Lastprofilen beim Netzbetreiber hinterlegt.

Für folgende Lastprofile gilt der Stromkostenzuschuss:

  • H0 (Haushalt)
  • HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher)
  • HF (Haushalt mit Speicherheizung)

Der Stromkostenzuschuss gilt für alle Zählpunkte, sofern die oben angeführten Lastprofile hinterlegt und auf natürliche Personen (Haushaltszählpunkte) angemeldet sind.

Muss ich den Stromkostenzuschuss beantragen?

Für den Stromkostenzuschuss müssen Sie nichts weiter tun. Sie bekommen die Differenz, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zum vertraglich vereinbarten Strompreis automatisch gutgeschrieben. Dieser Zuschuss wird in Ihren nächsten Stromrechnungen für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024 in Abzug gebracht.

Was bedeuten die Betragsgrenzen beim Stromkostenzuschuss?

Der Stromkostenzuschuss wird für maximal 30 Cent/kWh vom Durchschnittspreis für eine Menge von 2.900 kWh pro Jahr gewährt. Der Betrag berechnet sich aus der Differenz der gesetzlich beschlossenen Untergrenze (10 Cent/kWh) und Obergrenze (40 Cent/kWh). Die Werte sind jeweils als Nettopreise zu verstehen. Die Umsatzsteuer ist vom Stromkostenzuschuss nicht umfasst.

2. FÜR GEWERBE UND LANDWIRTE

Gewerbebetreibende ohne Nutzung für Haushaltsstrom
Alle Informationen und eine Hilfe für die Berechnung finden Sie auf Austria Wirtschaftsservice.
Für Gewerbebetreibende und Landwirte mit Nutzung für Haushaltsstrom
Das aktualisierte Stromkostenzuschussgesetz sieht vor, dass Gewerbebetreibende und Landwirte die Strompreisbremse für ihren Haushaltsstromverbrauch in bestimmten Fällen beziehen können. Die Strompreisbremse wird in Form eines Grundkontingents und gegebenenfalls eines Stromkostenergänzungszuschusses für Haushalte mit mehr als 3 Personen gewährt.

Begünstigte sind natürliche Personen, die ihr Gewerbe an derselben Adresse betreiben, wo sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Voraussetzung ist, dass der Zählpunkt auch den Haushalt mit Strom versorgt und eines der nachfolgenden standardisierten Lastprofile (auf der letzten Stromrechnung ersichtlich) aufweist:

1. H0: Haushalt;*
2. HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt;*
3. HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt;*
4. L0: Landwirtschaftsbetriebe;
5. L1: Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht;
6. L2: Übrige Landwirtschaftsbetriebe;
7. G0: Gewerbe allgemein;
8. G1: Gewerbe, werktags 8-18 Uhr;
9. G2: Gewerbe, Überwiegender Verbrauch in den Abendstunden;
10. G3: Gewerbe durchlaufend;
11. G4: Gewerbe, Läden aller Art, Friseur;
12. G5: Gewerbe, Bäckerei mit Backstube;
13. G6: Gewerbe, Wochenendbetrieb.

* Ist der Stromlieferungsvertrags des Betriebs einem Haushaltslastprofil (H0, HA und HF) zugeordnet und haben Sie an diesem Ort Ihren Hauptwohnsitz, zählen Sie ebenfalls zu den Begünstigten der Strompreisbremse.

Das Grundkontingent kann für bis zu 2.900 kWh und ab einem gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis ab 10 Cent je kWh gewährt werden. Der Zuschuss gebührt für den 10 Cent übersteigenden Betrag (unterer Referenzenergiepreis). Der Zuschuss findet auf den Nettobetrag Anwendung, die Berechnung der Umsatzsteuer bleibt durch den Zuschuss unverändert (Basis bleibt der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis). Das Grundkontingent muss im Zeitraum 17. April bis 31. Mai 2023 beantragt werden.

Der Stromkostenergänzungszuschuss gebührt ab der vierten, am Betriebsort des Zählpunkts hauptgemeldeten Person pro Person. Für den Zeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 (7 Monate) werden einmalig 61,25 EUR je Person gewährt. Für die Zeiträume 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 sowie 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 (6 Monate) werden je Person einmalig 52,50 EUR gewährt. Die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses erfolgt aufgrund der zu den Stichtagen 1. Juni 2023, 1. Jänner 2024 oder 1. Juli 2024 am Betriebsort des Zählpunkts laut dem zentralen Melderegister hauptwohnsitzgemeldeten Personen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Grundkontingent werden automatisch die Voraussetzungen auf den Stromkostenergänzungszuschuss geprüft (kein zusätzlicher Antrag!).

Wann und wo kann das Grundkontingent beantragt werden?
Das Grundkontingent kann nur im Zeitraum von 17. April 2023 bis 31. Mai 2023 und ausschließlich auf dieser Webseite beantragt werden. Bei uns können keine Anträge eingereicht oder bearbeitet werden. Für den Stromkostenergänzungszuschuss ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Dieser wird automatisch für den jeweiligen Zeitraum beantragt, wenn das Grundkontingent gewährt wird und mehr als drei Personen an den Stichtagen 1. Juni 2023, 1. Jänner 2024 oder 1. Juli 2024 am Betriebsort des Zählpunktes mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Was ist im Falle eines Wechsels des Stromlieferanten zu unternehmen?
Wird der Stromlieferant gewechselt, ist der Antrag online auf dieser Webseite zu korrigieren; der Wechsel ist hier bekannt zu geben. Für diese Bekanntgabe sind die Antragsnummer und der Wechselstichtag erforderlich.
Haben Sie weitere Fragen?
Auf der dieser Website finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.


Beitrag vom 12.05.2023
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